BGBl. III Nr. 81/2008
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Kapitel römisch vier
Wohlfahrt
Artikel 20
Rationierung
Wo ein Rationierungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Staatenlosen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.