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BGBl. III Nr. 110/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNO) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

  1. Ziffer eins
    wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen Einvernehmen herrscht;
  2. Ziffer 2
    wenn der ständige Amtssitz der Vereinten Nationen aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall werden die Vereinten Nationen mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.