wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen Einvernehmen herrscht;
BGBl. III Nr. 110/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn der ständige Amtssitz der Vereinten Nationen aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall werden die Vereinten Nationen mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.