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BGBl. III Nr. 82/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über Streumunition
Übereinkommen über Streumunition
Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2010× zu Übereinkommen über Streumunition×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Streumunition neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 82/2010 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Geltungsdauer und Rücktritt

(1)         Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.

(2)         Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.

(3)         Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.