Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 85/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Revision und Änderung

(1)         Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

(2)         Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, dies verlangen.

(3)         Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.