Zugang zur Beschäftigung, Kündigungsschutz und berufliche Wiedereingliederung;
BGBl. III Nr. 112/2011
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20 - Das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieses Recht anzuerkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dessen Anwendung in den folgenden Bereichen zu gewährleisten oder zu fördern:
- Litera a
- Litera bBerufsberatung und berufliche Ausbildung, Umschulung und berufliche Rehabilitation;
- Litera cBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Entgelts;
- Litera dberuflicher Werdegang, einschließlich des beruflichen Aufstiegs.