Absatz eins,Eine Person, die sich im anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung dieses Staates zu unterrichten oder zu forschen und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise ansässig war, ist im erstgenannten Staat von der Besteuerung in Bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit für einen Zeitraum ausgenommen, der zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einreise nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass die Vergütungen von Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
BGBl. III Nr. 168/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20
HOCHSCHULLEHRER UND ANDERE LEHRER
- Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.