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BGBl. III Nr. 22/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2011× zu Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 08.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 22/2011 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwanzig

Rücktritt

1.              Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositär wirksam.

2.              Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen beschränkt nicht, vermindert nicht und wirkt sich auch nicht anderweitig auf deren Beiträge aus, sollten diese vor Wirksamwerden des Rücktritts geleistet worden sein.