Absatz eins,Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat insgesamt nicht länger als zwei Jahre ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung in diesem Staat zu lehren oder zu forschen und die unmittelbar vor diesem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ansässig war, ist von der Besteuerung im erstgenannten Staat in Bezug auf ihre Vergütungen für Lehrtätigkeit oder Forschung ausgenommen, sofern die Vergütungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
BGBl. III Nr. 30/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
LEHRER UND FORSCHER
- Absatz 2,Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse sondern zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.