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BGBl. III Nr. 8/2011

kundgemacht 18.01.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 8/2011× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 17.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 8/2011 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,In Bezug auf Studienbeihilfen, Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling während seines Studiums oder seiner Ausbildung in dem Staat, in dem er sich aufhält, darüber hinaus Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen und -ermäßigungen, die für Personen gelten, die in diesem Staat ansässig sind, in dem er sich aufhält.