Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 96/2011

kundgemacht 09.06.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2011× zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20 – Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie

(1)         Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu umschreiben:

  1. Litera a
    das Herstellen von Kinderpornographie;
  2. Litera b
    das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornographie;
  3. Litera c
    das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie;
  4. Litera d
    das Beschaffen von Kinderpornographie für sich selbst oder einen anderen;
  5. Litera e
    den Besitz von Kinderpornographie;
  6. Litera f
    den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien.

(2)         Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Kinderpornographie“ jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.

(3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz eins, Litera a und e ganz oder teilweise nicht auf das Herstellen und den Besitz pornographischen Materials anzuwenden,

  • Strichaufzählung
    das ausschließlich simulierte Darstellungen oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines nicht existierenden Kindes enthält;
  • Strichaufzählung
    bei dem Kinder dargestellt werden, die das nach Artikel 18 Absatz 2, festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.

(4) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz eins, Litera f, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.