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BGBl. III Nr. 174/2012

kundgemacht 07.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2012× zu Soziale Sicherheit (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 174/2012 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Zahlungsverkehr

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt oder Schadenersatz nach Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 7 leistet, seinen Sitz hat.