Absatz eins,Eine natürliche Person, die vor ihrer Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung der Regierung des erstgenannten Vertragsstaats oder einer Universität, eines Collegs, einer Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung im erstgenannten Staat oder im Rahmen eines offiziellen Kulturaustauschprogrammes für einen Zeitraum von nicht länger als zwei aufeinander folgenden Jahren in diesem Vertragsstaat aufhält, um an dieser Einrichtung zu unterrichten, Vorlesungen zu halten oder zu forschen, ist in diesem Vertragsstaat von der Besteuerung für die aus dieser Tätigkeit erzielten Vergütungen ausgenommen.
BGBl. III Nr. 52/2012
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20
LEHRER UND FORSCHER
- Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels findet auf Einkünfte für Forschungtätigkeiten keine Anwendung, wenn diese Forschungstätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, sondern überwiegend für den privaten Nutzen einer oder mehrer bestimmter Personen erfolgen.