Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20, Verhältnis zu anderen Steuern

1. Die Erhebung einer allfälligen liechtensteinischen Quellensteuer bleibt unberührt. Die liechtensteinische Zahlstelle kann in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Ruckerstattung beantragen, soweit dies das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Republik Österreich vorsieht. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht rückforderbare Quellensteuer (Residualsteuer) wird an die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 angerechnet. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 nicht übersteigen.

2. Unterliegen Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 in der Republik Österreich einer Quellensteuer, so rechnet die liechtensteinische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 an. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 nicht übersteigen.

3. Unterliegen Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 einer Quellensteuer in einem Drittstaat, so rechnet die liechtensteinische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 an, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Drittstaat die Ruckerstattung dieser Quellensteuer ausschließt (Residualsatz). Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 nicht übersteigen.

4. Liechtensteinische Ertragsteuer einer Vermögensstruktur, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b als nicht intransparent gilt, kann nicht auf die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 angerechnet werden.