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BGBl. III Nr. 69/2014

kundgemacht 14.04.2014 RIS↗Parlament↗
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.04.2002 · idF BGBl. III Nr. 69/2014 Art. 20↗RIS↗

TITEL römisch drei
Bestimmungen im sozialen Bereich

Artikel 20

Jeder Mitgliedstaat gewährt den in seinem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von San Marino sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.