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BGBl. III Nr. 12/2016

kundgemacht 21.01.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Flugverkehrsdienste
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Flugverkehrsdienste
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 13.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 12/2016 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL 20

Beendigung

Eine Vertragspartei kann jederzeit die andere Vertragspartei von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, dieses Abkommen zu beenden. Dieses Abkommen endet um Mitternacht (am Ort, an dem diese Mitteilung empfangen wurde) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Datum des Empfangs dieser Mitteilung durch die andere Vertragspartei, außer diese Mitteilung wird durch eine Vereinbarung vor dem Ende dieser Periode zurückgezogen.