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BGBl. III Nr. 9/2016

kundgemacht 19.01.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2016× zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 20↗RIS↗
  1. Artikel i, k, e, l, 20,
    Methoden der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank

(1) Tritt bei Darlehen, welche die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, an denen sie in diesem Rahmen beteiligt ist oder die sie in diesem Rahmen garantiert, ein Zahlungsverzug oder eine Nichtzahlung ein, oder treten bei Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Arten der Finanzierung nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi, welche die Bank in diesem Rahmen tätigt, Verluste auf, so trifft sie alle ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen. Die Bank bildet angemessene Rückstellungen für etwaige Verluste.

(2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank werden belastet

  1. Litera i
    an erster Stelle die in Absatz 1 genannten Rückstellungen,
  2. Sub-Litera, i, i
    an zweiter Stelle die Nettoeinnahmen,
  3. iii
    an dritter Stelle die Reserven und Gewinnrücklagen,
  4. Sub-Litera, i, v
    an vierter Stelle das unverminderte eingezahlte Kapital und
  5. Litera v
    an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des nicht abgerufenen gezeichneten abrufbaren Kapitals, der nach Artikel 6 Absatz 3 abgerufen wird.