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BGBl. III Nr. 108/2017

kundgemacht 14.07.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen von Minamata über Quecksilber
Übereinkommen von Minamata über Quecksilber
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2017× zu Übereinkommen von Minamata über Quecksilber×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen von Minamata über Quecksilber neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 10.09.2017 · idF BGBl. III Nr. 108/2017 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Durchführungspläne

(1) Jede Vertragspartei kann für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach einer anfänglichen Beurteilung unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten einen Durchführungsplan erarbeiten und anwenden. Ein solcher Plan soll dem Sekretariat übermittelt werden, sobald er erarbeitet worden ist.

(2) Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten und unter Heranziehung von Leitlinien der Konferenz der Vertragsparteien und anderer einschlägiger Leitlinien ihren Durchführungsplan überprüfen und aktualisieren.

(3) Die Vertragsparteien sollen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nationale Interessengruppen konsultieren, um die Erarbeitung, Anwendung, Überprüfung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne zu erleichtern.

(4) Die Vertragsparteien können sich auch über regionale Pläne miteinander abstimmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.