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BGBl. III Nr. 78/2017

kundgemacht 13.06.2017 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.07.2017 · idF BGBl. III Nr. 78/2017 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Entsendung von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen eines Vertragsstaates können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten Beamte der Sicherheitsbehörden eines anderen Vertragsstaates zur Unterstützung entsandt und mit polizeilichen Vollzugsaufgaben einschließlich der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betraut werden.
  2. Absatz 2,Artikel 19 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.