Absatz eins,Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 200neu
ARTIKEL 200
Zoll-Unterausschuss
- Absatz 2,Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
- Absatz 3,Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
- Litera aüber das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und der Protokolle römisch eins und römisch drei zu wachen,
- Litera bpraktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle römisch zwei und römisch drei zu erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartner-schaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarte Vorteile,
- Litera cStandpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Umsetzung erforderlichen Mittel,
- Litera dgegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und
- Litera esich eine Geschäftsordnung zu geben.