bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 203neu
ARTIKEL 203
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
- Ziffer eins
- Ziffer 2bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
- Litera azentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden und
- Litera bnichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse;
- Ziffer 3bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder der Republik Moldau besitzt;
- Ziffer 4bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;
- Ziffer 5bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person der Republik Moldau“ eine juristische Person im Sinne der Nummer 4, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, auf das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet1, beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Republik Moldau hat.Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem Gebiet, auf das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Republik Moldau, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person der Republik Moldau, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise der Republik Moldau.Unbeschadet des vorstehenden Absatzes fallen Reedereien, die außerhalb der Union oder der Republik Moldau niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsangehörigen der Republik Moldau stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Moldau nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau fahren;
- Ziffer 6bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird2;
- Ziffer 7bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;
- Ziffer 8bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
- Litera aim Falle von juristischen Personen der Union beziehungsweise der Republik Moldau das Recht, durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in der Union beziehungsweise in der Republik Moldau eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;
- Litera bim Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen der Union oder der Republik Moldau auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;
- Ziffer 9schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;
- Ziffer 10bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
- Ziffer 11schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ sämtliche Dienstleistungen in allen Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
- Ziffer 12bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
- Ziffer 13bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
- Litera avom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder
- Litera bim Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);
- Ziffer 14bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;
- Ziffer 15bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt.
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- Ziffer einsDer Klarheit halber wird festgestellt, dass dieses Gebiet die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel – wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegt – einschließt.
- Ziffer 2Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.