Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 204neu
ABSCHNITT 2
NIEDERLASSUNG
ARTIKEL 204
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
- Litera a
- Litera bHerstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,
- Litera caudiovisuelle Dienstleistungen,
- Litera dSeekabotage im Inlandsverkehr2 und
- Litera einländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
- Litera iLuftfahrzeugsreparatur- und –wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
- Sub-Litera, i, iVerkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
- iiiDienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
- Sub-Litera, i, vBodenabfertigung,
- Litera vFlughafenbetriebsleistungen.
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- Ziffer einsDer Klarheit halber wird klargestellt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.
- Ziffer 2Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem anderen Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau.
- Ziffer 3Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.