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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 207neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 207↗RIS↗

ARTIKEL 207

Sonstige Übereinkünfte

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Unternehmern der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft überen Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Moldau Vertragsparteien sind.