BGBl. III Nr. 115/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 208neu
ARTIKEL 208
Beziehungen zur WTO
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkommen, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen und der Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unberührt.