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BGBl. Nr. 223/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1949× zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Ziffer eins Vereinigt ein Entwurf eines Übereinkommens in der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen auf sich, so steht es den Mitgliedern der ständigen Organisation, die dies wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dem gleichen Inhalte abzuschließen.

Ziffer 2 Jedes so abgeschlossene Übereinkommen ist durch die beteiligten Regierungen dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen mitzuteilen.