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BGBl. Nr. 225/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1949× zu Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF BGBl. Nr. 225/1949 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:

  1. Litera a
    Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist;
  2. Litera b
    Personal der Arbeitsaufsicht;
  3. Litera c
    Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;
  4. Litera d
    Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;
  5. Litera e
    Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen;
  6. Litera f
    Statistik der Betriebsunfälle;
  7. Litera g
    Statistik der Berufskrankheiten.