Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist;
BGBl. Nr. 225/1949
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:
- Litera a
- Litera bPersonal der Arbeitsaufsicht;
- Litera cStatistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;
- Litera dStatistik der vorgenommenen Besichtigungen;
- Litera eStatistik der Übertretungen und auferlegten Strafen;
- Litera fStatistik der Betriebsunfälle;
- Litera gStatistik der Berufskrankheiten.