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BGBl. Nr. 179/1950

kundgemacht 12.09.1950 RIS↗
179. Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle.
Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 8 § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 17.05.1950 · idF BGBl. Nr. 179/1950 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Ziffer eins Das vorliegende Abkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaat zum Beitritt offen.

Ziffer 2 Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in diesem Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten bekanntgeben wird.