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BGBl. Nr. 55/1955

kundgemacht 15.04.1955 RIS↗
55. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1955× zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Unterkunft

Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung gewähren, auf keinen Fall aber eine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländer unter den gleichen Umständen erhalten.