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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Ziffer eins Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.

Ziffer 2 Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.