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BGBl. Nr. 108/1957

kundgemacht 21.05.1957 RIS↗
108. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.
WELTURHEBERRECHTSABKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 02.07.1957 · idF BGBl. Nr. 108/1957 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL römisch 21

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des vorliegenden Abkommens den interessierten Staaten, dem Schweizerischen Bundesrat und zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Er unterrichtet außerdem alle interessierten Staaten über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens, über die Anzeigen gemäß Artikel römisch dreizehn des vorliegenden Abkommens und über die Kündigungen gemäß Artikel römisch vierzehn.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in einer einzigen Ausfertigung.