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BGBl. Nr. 65/1957

kundgemacht 15.03.1957 RIS↗
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 65/1957× zu Abkommen über Internationale Ausstellungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Internationale Ausstellungen neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.

Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender Länder werden entsprechende Verbote auf Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.