BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
TEIL römisch zwei
Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen
1. ABSCHNITT
Forderungen österreichischer Staatsangehöriger
Artikel 21
Von Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag sind nur solche Forderungen betroffen, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 einem österreichischen Staatsangehörigen zustanden.