BGBl. Nr. 203/1958
203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
ARTIKEL 21
Erneuerung des in Anlage römisch drei enthaltenen Kreditabkommens
Anlage römisch drei dieses Abkommens umfaßt alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage römisch drei enthalten, muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.