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BGBl. Nr. 203/1958

kundgemacht 16.09.1958 RIS↗
203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 203/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über deutsche Auslandsschulden neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

Erneuerung des in Anlage römisch drei enthaltenen Kreditabkommens

Anlage römisch drei dieses Abkommens umfaßt alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage römisch drei enthalten, muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.