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BGBl. Nr. 20/1960

kundgemacht 12.01.1960 RIS↗
20. Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie.
ÜBEREINKOMMEN ZUR EINRICHTUNG EINER SICHERHEITSKONTROLLE
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1960× zu Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 30.10.1959 · idF BGBl. Nr. 20/1960 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

  1. Litera a
    Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
  2. Litera b
    Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch mindestens zehn Unterzeichner in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Unterzeichner tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  3. Litera c
    In den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) findet dieses Übereinkommen erst nach Abschluß der in Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen Vereinbarung Anwendung; unbeschadet der darin festzulegenden Bestimmungen gilt dies nicht für Einrichtungen in Gemeinschaftsunternehmen.