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BGBl. Nr. 110/1961

kundgemacht 04.05.1961 RIS↗
110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.
INTERNATIONALES ABKOMMEN, BETREFFEND DAS INTERNATIONALE INSTITUT FÜR KÄLTETECHNIK.
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1961× zu Internationales Institut für Kältetechnik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Institut für Kältetechnik neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL römisch 21 .

Beamtete Funktionäre und Hilfspersonal.

Ziffer eins Die beamteten Funktionäre und das Hilfspersonal werden vom Direktor ernannt und entlassen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.

Ziffer 2 Die Ernennung von beamteten Funktionären ist jedoch erst nach erfolgter Bestätigung durch den Leitungsausschuß gültig.