BGBl. Nr. 597/1973
597. Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON TIEREN BEIM INTERNATIONALEN TRANSPORT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
ARTIKEL 21
Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, daß heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.