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BGBl. Nr. 597/1973

kundgemacht 06.12.1973 RIS↗
597. Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON TIEREN BEIM INTERNATIONALEN TRANSPORT
Kundmachung BGBl. Nr. 597/1973× zu Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 15.03.1974 · idF BGBl. Nr. 597/1973 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, daß heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.