jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 16;
BGBl. Nr. 387/1975
387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 16 bezeichneten Staaten, und den Staaten, die nach Artikel 18 beigetreten sind,
- Litera a
- Litera bden Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 1 in Kraft tritt;
- Litera cjeden Beitritt nach Artikel 18 und den Tag, an dem der Beitritt wirksam wird;
- Litera djede Erklärung nach den Artikeln 14 und 19;
- Litera ejede Kündigung nach Artikel 20 Absatz 3.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Den Haag am 4. Mai 1971 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.