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BGBl. Nr. 387/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1975× zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 16 bezeichneten Staaten, und den Staaten, die nach Artikel 18 beigetreten sind,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 16;
  2. Litera b
    den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 1 in Kraft tritt;
  3. Litera c
    jeden Beitritt nach Artikel 18 und den Tag, an dem der Beitritt wirksam wird;
  4. Litera d
    jede Erklärung nach den Artikeln 14 und 19;
  5. Litera e
    jede Kündigung nach Artikel 20 Absatz 3.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Den Haag am 4. Mai 1971 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.