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BGBl. Nr. 574/1975

kundgemacht 26.11.1975 RIS↗
574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG DER VERSCHMUTZUNG DER SEE DURCH ÖL, VOM 12. MAI 1954, In der Fassung der Änderungen vom 11. April 1962
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1975× zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 21↗RIS↗

Artikel römisch 21

Die Aufgaben des Büros werden von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland *) wahrgenommen, bis die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation gebildet worden ist und die ihr auf Grund des am 6. März 1948 in Genf unterzeichneten Übereinkommens übertragenen Aufgaben übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an werden die Aufgaben des Büros von dieser Organisation wahrgenommen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 12. Mai 1954, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die bei dem Büro zu hinterlegen ist und von der durch das Büro allen Vertragschließenden Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften zu übermitteln sind.

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*) Der IMCO am 15. Juni 1959 übertragen, gemäß der Resolution A.8(römisch eins) der Versammlung