Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Tunis auszutauschen.
BGBl. Nr. 304/1980
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
- Absatz 2,Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
- Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977 in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem Text werden Übersetzungen in die deutsche und in die arabische Sprache angeschlossen.