Absatz eins,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde notifiziert.
BGBl. Nr. 464/1980
464. Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anhängen und Schlußprotokoll
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
- Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die vierte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.