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BGBl. Nr. 263/1986

kundgemacht 21.05.1986 RIS↗
263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1986× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 263/1986 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Professoren, Lehrer und Forscher

1. Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begibt, um dort über Einladung einer von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannten Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer anderen Lehranstalt höchstens zwei Jahre lang ausschließlich eine Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit oder beides an einer solchen Lehranstalt auszuüben, ist in dem anderen Vertragsstaat mit den Vergütungen für ihre Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit von der Besteuerung ausgenommen.

2. Dieser Artikel findet auf Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit nur Anwendung, wenn diese Forschungstätigkeit von einer natürlichen Person im öffentlichen Interesse und nicht vorwiegend zugunsten einiger Privatpersonen ausgeübt wird.