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BGBl. Nr. 535/1986

kundgemacht 14.10.1986 RIS↗
535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 535/1986× zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.12.1986 · idF BGBl. Nr. 535/1986 Art. 21↗RIS↗

Mitteilungen

Artikel 21

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten.
  2. Absatz 2,Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
  3. Absatz 3,Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat von der Beendigung der Vollziehung.