Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
BGBl. Nr. 480/1988
480. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Andere Einkünfte
- Absatz 2,Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen Vertragsstaat zufließen, dürfen jedoch auch im anderen Staat besteuert werden.
- Absatz 3,Absatz 1 ist auf Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zufließen, nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder dort gelegenen festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.