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BGBl. III Nr. 46/2004

kundgemacht 26.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT 211 § 0↗RIS↗
Art. 21geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 20.04.1989 – 25.09.2002 · idF BGBl. Nr. 176/1989 · danach: BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 21↗RIS↗
in Kraft ab 26.09.2002 · idF BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Ergänzungsabkommen Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt und Vorbehalte
Die EUTELSAT kann mit jeder Partei des Protokolls Ergänzungsabkommen oder andere Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls oder um auf sonstige Art eine wirksame Tätigkeit der EUTELSAT zu gewährleisten, in bezug auf diese Partei schließen. (1) Dieses Protokoll liegt vom 13. Februar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 in Paris zur Unterzeichnung auf.
(2) Alle Parteien des Übereinkommens außer der Amtssitzpartei können diesem Protokoll beitreten, nämlich durch:
a) Unterzeichnung, die nicht der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; oder
b) Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; oder
c) Beitritt.
(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen gemäß Artikel 24 dieses Protokolls durch Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar.
(4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angemeldet und jederzeit durch eine diesbezügliche Erklärung an den Depositar zurückgezogen werden.