BGBl. III Nr. 46/2004
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
Artikel 21
(2) Alle Parteien des Übereinkommens außer der Amtssitzpartei können diesem Protokoll beitreten, nämlich durch:
a) Unterzeichnung, die nicht der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; oder
b) Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; oder
c) Beitritt.
(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen gemäß Artikel 24 dieses Protokolls durch Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar.
(4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angemeldet und jederzeit durch eine diesbezügliche Erklärung an den Depositar zurückgezogen werden.