Zahlungen, die aus Quellen außerhalb dieses Vertragsstaates stammen; und
BGBl. III Nr. 92/2004
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN
Ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor seiner Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Staat hinsichtlich folgender für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Zahlungen oder dafür bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen:
- Litera a
- Litera bZuschüsse, Stipendien oder Preise, die er von der Regierung oder einer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen oder einer nicht auf Gewinn gerichteten Organisation erhält; und
- Litera cEinkünfte, die er für eine Beschäftigung erhält, die er in diesem Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres ausübt.