die Aufgaben des Depositars zu erfüllen (Artikel 36);
BGBl. III Nr. 122/2006
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Generalsekretär
Paragraph eins,
Der Generalsekretär besorgt die Sekretariatsgeschäfte der Organisation.
Paragraph 2,
Der Generalsekretär wird für einen Zeitraum von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt und ist höchstens zweimal wieder wählbar.
Paragraph 3,
Der Generalsekretär hat insbesondere
- Litera a
- Litera bdie Organisation nach außen zu vertreten;
- Litera cdie von der Generalversammlung und von den Ausschüssen gefassten Beschlüsse den Mitgliedstaaten mitzuteilen (Artikel 34 Paragraph eins,, Artikel 35 Paragraph eins,);
- Litera ddie Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisation übertragen werden;
- Litera edie Anträge der Mitgliedstaaten auf Änderung des Übereinkommens für die Beratungen vorzubereiten, wobei gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden können;
- Litera fdie Generalversammlung und die übrigen Ausschüsse einzuberufen (Artikel 14 Paragraph 3,, Artikel 16 Paragraph 2,);
- Litera gden Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagungen der verschiedenen Organe zu übermitteln;
- Litera hdas Arbeitsprogramm, den Voranschlag und den Geschäftsbericht der Organisation auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten (Artikel 25);
- Litera idie Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen;
- Litera jauf Ersuchen einer der beteiligten Parteien durch Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen ihnen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu schlichten;
- Litera kauf Ersuchen aller beteiligten Parteien bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Gutachten abzugeben;
- Litera ldie ihm in Titel römisch fünf zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;
- Litera mdie Mitteilungen der Mitgliedstaaten, der internationalen Organisationen und Verbände, die in Artikel 16 Paragraph 5, genannt sind, sowie der am internationalen Eisenbahnverkehr beteiligten Unternehmen (Beförderer, Infrastrukturbetreiber usw.) entgegenzunehmen und sie gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten, den internationalen Organisationen und Verbänden sowie den Unternehmen zur Kenntnis zu bringen;
- Litera ndas Personal der Organisation zu führen;
- Litera odie Mitgliedstaaten rechtzeitig zu unterrichten, wenn bei der Organisation ein Dienstposten frei wird;
- Litera pdie in Artikel 24 vorgesehenen Listen der Linien auf dem Laufenden zu halten und zu veröffentlichen.
Paragraph 4,
Der Generalsekretär kann von sich aus Anträge zur Änderung des Übereinkommens vorlegen.