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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

  1. Absatz eins,Zu einem Beschluss der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluss der Kommission bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten erforderlichen Genehmigung. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren.
  2. Absatz 2,Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden über die strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.
  3. Absatz 3,Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Diese hat vor allem nähere Bestimmungen über die Herstellung der Verbindung zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen, die Bildung technischer Gruppen, die Durchführung von Tagungen und Grenzbesichtigungen sowie über die Niederschriften und Beschlüsse der Kommission zu enthalten.