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BGBl. III Nr. 155/2006

kundgemacht 06.10.2006 RIS↗Parlament↗
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2006× zu Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 155/2006 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Europäische Ausschuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) des Europarats wird ständig über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens informiert.

(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, nach Maßgabe ihrer Vereinbarung die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für rechtliche Zusammenarbeit, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, beizulegen.