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BGBl. III Nr. 29/2006

kundgemacht 09.02.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 29/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 29/2006 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

  1. Absatz eins,Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung einer Universität, eines College, einer Schule oder einer ähnlichen ohne Gewinnabsicht tätigen Bildungseinrichtung, die von der Regierung des anderen Vertragsstaats anerkannt wird, im anderen Staat nicht länger als zwei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Einreise in den anderen Vertragsstaat ausschließlich zu Unterrichts- und/oder Forschungszwecken an einer solchen Bildungseinrichtung aufhält, ist von der Besteuerung in Bezug auf ihre Vergütungen für den Unterricht oder die Forschung im anderen Vertragsstaat ausgenommen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse sondern zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.