Absatz eins,Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung einer Schule oder Universität im anderen Staat nicht länger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ankunft im anderen Staat für Zwecke einer Lehr- oder Forschungstätigkeit, oder beides, an solchen Bildungseinrichtungen aufhält, ist mit den Vergütungen, die sie für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezieht, im anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
BGBl. III Nr. 40/2007
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Verständigungsprotokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Verständigungsprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Verständigungsprotokoll (Barbados)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
HOCHSCHULLEHRER UND LEHRER
- Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels ist nicht auf Vergütungen anzuwenden, die für eine Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogen werden, wenn diese nicht für das Gemeinwohl sondern in erster Linie zum privaten Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.