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BGBl. III Nr. 87/2007

kundgemacht 23.08.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2007× zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Meistbegünstigung

Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Energiegemeinschaft aus.